Workshop und Publikation

Projektverantwortliche: Prof. Dr. Klaus Günther und Prof. Dr. Stefan Kadelbach

Projektbeschreibung

Während das Dogma, Grundrechte seien in erster Linie Abwehrrechte gegen den Staat, in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung und in der Literatur noch immer unangefochten schien, haben die Grundrechte eine Bedeutungsverschiebung erfahren. Schon länger stehen andere Dimensionen im Vordergrund, die sich aus einer geänderten Rolle der Grundrechte für die Gesellschaft ergeben. Wesentliche Gründe sind eine erhöhte Konfliktbereitschaft Privater untereinander, der Rückzug des Staates aus vielen seiner vormaligen Aufgaben und eine zunehmende Preisgabe öffentlicher Räume. Auch die Konstitutionalisierung des Privatrechts mag sich ausgewirkt haben. In der aktuellen Diskussion um eine Konstitutionalisierung des Strafrechts wird von staatlicher Schutzpflicht und einer Verantwortung des Staates für den Schutz der Grundrechte vor Verletzungen durch Dritte auch durch das Strafrecht gesprochen.
Am deutlichsten sichtbar geworden ist diese Transformation im Bereich des vormaligen Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Art. 10 GG). Früher vor allem gegen die Einsichtnahme in private Kommunikation gerichtet, deren Übermittlung und potenzielle Kontrolle geleichermaßen in Händen des Staates lagen, geht es dabei heute in erster Linie um die Verantwortung der Intermediäre (Telekommunikationsunternehmen) für den Schutz der Nutzer ihrer Dienste untereinander oder gegenüber privaten Dritten.
Diese Beobachtung lässt sich vom Bereich des Art. 10 GG, für den sie nicht neu ist, auf nahezu alle Grundrechte übertragen. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht bedarf des Schutzes nicht nur gegenüber staatlichem Zugriff, der – durchaus durch die Grundrechte induziert – dabei strengen gesetzlichen Voraussetzungen unterworfen worden ist, als vielmehr gegenüber Teilnehmern in den sog. sozialen Medien und anderen Akteuren der Big Data-Industrie. Bei den Grundrechten auf Meinungs- und Kunstfreiheit geht es schon lange nicht mehr um den Schutz vor staatlicher Zensur, sondern nur mehr um Abwägungen in Streitigkeiten zwischen Privatpersonen, in denen diese Rechte den Persönlichkeitsrechten gegenüberstehen und die Zivilgerichte schlichten müssen. In der Religionsfreiheit werden Streitigkeiten zwischen Angehörigen verschiedener Religionen und Weltanschauungen geführt, und die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung setzt die Schulleitungen als Schlichtungsinstanzen ein. Selbst die Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) ist heute weniger ein Recht, das gegen den Staat verteidigt werden muss, als der Schauplatz polizeilicher Schlichtungsstrategien im Hinblick auf Konflikte zwischen Demonstranten und Gegendemonstranten oder zwischen Demonstranten und Unternehmen.
Auch wenn die Beobachtung, dass sich die Bedeutungen der einzelnen Schutzfunktionen der Grundrechte verschoben haben, nicht mehr ganz neu ist, so hat sie durch die oben beispielhaft beschriebenen Entwicklungen eine gesteigerte und in ihren staats- und verfassungsrechtlichen Folgen noch nicht absehbare Bedeutung erhalten.
Die zentrale Hypothese des Projekts lautet, dass es sich nicht mehr um eine punktuelle und bereichsspezifische, sondern eine flächendeckende Bedeutungsverschiebung handelt, und dass dem Staat dabei zunehmend eine neue Funktion als Schlichter und Mediator in Konflikten zwischen Grundrechtsträgern zukommt. Das Projekt wird in einem ersten Schritt untersuchen, ob diese Beobachtungen richtig und die behauptete Verallgemeinerungsfähigkeit zutreffend ist. Womöglich lassen sich die erwähnten Beispiele auch erweitern und in eine vergleichende oder internationale Perspektive (dann der Menschenrechte) stellen. Häufig wird es sich bei den privaten Akteuren, denen gegenüber die Grundrechte in Stellung zu bringen wären, um auswärtige oder multinationale Unternehmen handeln. Zu diesen Themen wären bereichsspezifische Einzelbeiträge von Interesse, die man auf einem gemeinsamen Workshop versammeln könnte. Dann würde man klarer sehen, ob das Projekt Zukunft hat.
Darüber hinaus wäre zu fragen, was aus den skizzierten Beobachtungen folgt. Denn während für Verletzungen des grundrechtlichen Achtungsanspruchs gegenüber dem Staat die Rechtsfolgen klar benennbar sind (ein nicht gerechtfertigter Hoheitsakt ist aufzuheben), sind die Handlungspflichten des Staates im Hinblick auf seine Schlichterrolle wenig kanonisiert, daher schwerer zu beschreiben und auch nicht im selben Maße justiziabel. Womöglich vollzieht sich aber auch gerade eine Verengung des Zusammenhangs zwischen staatlicher Schutzpflicht und gerichtlichem Kontrollmaßstab. In jedem Falle wäre die anspruchsvollste der sich stellenden Fragen, welche Auswirkungen all dies auf die Staats- und Verfassungstheorie hat.