Waffenruhe und Flugverbot – ein Plädoyer für klare Worte

von Gustav Meibauer

Der Begriff der „Flugverbotszone“ sollte in der deutschen Öffentlichkeit genauer verwendet werden. Dies ist nicht nur von akademischer Bedeutung: er kann für die Einschätzung und das Funktionieren der diplomatischen Bemühungen in Syrien entscheidend sein.

Der Begriff der „Flugverbotszone“ wird in der deutschen Öffentlichkeit häufig missverständlich verwendet, wenn etwa laut der „Tagesthemen“ die nun ausgehandelte Waffenruhe „auch eine Flugverbotszone beinhaltet“. Im Frühjahr sprach Bundeskanzlerin Merkel nur wenig präziser in der Stuttgarter Zeitung von ihrer Unterstützung für „eine Art Flugverbotszone“, weil es „hilfreich“ wäre, wenn es in Syrien „ein Gebiet gäbe, auf das keine der Kriegsparteien Angriffe fliegt“. Dazu müsse eine Vereinbarung zwischen den Konfliktparteien in Syrien beziehungsweise deren Unterstützern (unter Ausschluss terroristischer Gruppen) getroffen werden. Eine ausgehandelte Waffenruhe, die Erklärungen beinhaltet, dass über bestimmten Gebieten keine militärischen (oder offensiven) Flüge mehr durchgeführt werden sollen, ist aber etwas anderes als eine Flugverbotszone.

Eine Flugverbotszone beinhaltet ein Verbot etwa von militärischen Angriffen aus der Luft. Der deutsche Begriff ist dahingehend hilfreicher als etwa die vage (und zudem grammatisch fragwürdige) „no-fly zone“. Eine Flugverbotszone ist ein militärisches Instrument der Intervention, also der Einmischung dritter Parteien in einen Konflikt. Diese Einmischung kann völkerrechtlich legitimiert sein (etwa durch eine Sicherheitsratsresolution) und moralisch gerechtfertigt (etwa zur Verhinderung schlimmster Kriegsverbrechen), sie kann auch unilateral geschehen – wesentliches Element der Flugverbotszone ist immer, dass sie als Mittel der Intervention von einer dritten Partei eingerichtet und somit überwacht und wenn nötig militärisch durchgesetzt wird. Zur initialen Durchsetzung einer Flugverbotszone wird falls als nötig erachtet von der intervenierenden Partei durch präventive Angriffe auf Kommandozentralen, Radarstationen, Boden-Luft-Abwehr oder militärische Flughäfen Lufthoheit hergestellt. Danach findet die Überwachung einer Flugverbotszone für gewöhnlich durch regelmäßige Patrouillenflüge und wenn nötig den gezielten Abschuss verstoßender Flugobjekte statt.

Wenn der Begriff „Flugverbotszone“ fällt, denken viele Menschen zunächst an 2011, als eine Koalition aus NATO-Partnern und regionalen Mächten eine Flugverbotszone auf libyschem Territorium erklärte, um Zivilisten zu schützen und letztendlich Rebellengruppen zu unterstützen, die gegen das Gaddafi-Regime kämpften. Andere erinnern sich an die Flugverbotszone, die Mitte der 1990er Jahre im Bosnienkrieg galt, oder an jene zwei Flugverbotszonen, die im Norden und Süden des Irak seit dem ersten Golfkrieg bis zur Invasion durch Koalitionstruppen 2003 Saddam Husseins territoriale Kontrolle erheblich einschränkten. Die nun ausgehandelte Waffenruhevereinbarung in Syrien jedoch gleicht solchen Flugverbotszonen nur in einem Charakteristikum: dass über in diesem Fall syrischen Städten hoffentlich keine Bomben mehr fallen.

Sie ist viel eher vergleichbar mit jener Serie letztlich ergebnisloser Vereinbarungen, die ab 2004 im Darfur-Konflikt galten. Dort hatte das sudanesische Regime zwei Rebellengruppen brutal verfolgt. Da die Rebellengruppen über keinerlei Luftwaffe verfügten, forderten sie in Verhandlungen vom Sudan, auf militärische Flüge in den umkämpften Gebieten zu verzichten. Die Regierung sträubte sich, gab jedoch mehrfach (auf diplomatischen Druck) entsprechende Erklärungen ab – schaffte es aber stets, einen Überprüfungs- oder Durchsetzungsmechanismus zu verhindern. Es gab eben keine Flugverbotszone, sondern ein vages Versprechen der Regierung, auf einen Teil ihrer militärischen Überlegenheit zu verzichten. Das verheißt für Syrien nichts Gutes. Ähnlich wie im Sudan fällt zum jetzigen Zeitpunkt eine Erklärung des Verzichts auf militärische Flüge (ausgenommen der Luftangriffe gegen den „Islamischen Staat“) primär zu Lasten des Assad-Regimes und dessen Unterstützers Russland – die freiwillig wenig Anlass haben dürften, auf ihre Bomben zu verzichten, wenn sie in Aleppo oder anderswo am Boden in Bedrängnis geraten. Die Bezeichnung eines solchen Zustandes als Flugverbotszone ist zumindest irreführend.

Das bedeutet nicht, dass eine tatsächliche Flugverbotszone eine sinnvolle militärische Option darstellt. Der Nutzen einer etwa vom Westen eingerichteten Flugverbotszone, die mit militärischer Gewalt durchgesetzt werden müsste, wäre im Gegenteil äußerst fraglich. Zwar würden die Bürger Aleppos nicht mehr mit Fassbomben terrorisiert, der Konflikt aber sehr wahrscheinlich weitergeführt, etwa durch eine Intensivierung von Artillerieangriffen. Flugverbotszonen können zivile Bevölkerungen nicht effektiv schützen. Politisch wiederum wäre eine solche Flugverbotszone desaströs. Keine der Konfliktparteien in Syrien kann es sich leisten, eine Flugverbotszone einzurichten, da niemand einen Verstoß der jeweils anderen militärisch bestrafen könnte, ohne dass dadurch der Konflikt wieder aufbräche und die Waffenruhe hinfällig wäre. Im Falle einer Konfrontation zwischen amerikanischen und russischen Jets drohte sogar ein weitflächigerer Konflikt. So gesehen ist eine Flugverbotszone über Syrien illusorisch, solange sich nicht mindestens eine der Großmächte aus weiten Teilen des Konfliktes zurückzieht.

Russland hat seit der Libyen-Intervention eine Flugverbotszone über Syrien strikt abgelehnt, weil es sich durch die Umsetzung der libyschen Zone brüskiert sah. Eine Sicherheitsresolution etwa zu einer Flugverbotszone über Syrien könnte als nachträgliche Akzeptanz und Legitimierung verstanden werden. Im russischen Verständnis scheint der Begriff „Flugverbotszone“ seit Libyen für westliche Trickserei, Arroganz und weitere Interventionsgelüste zu stehen. Inwiefern diese Interpretation angemessen ist sei dahingestellt: bedeutsam ist, dass die Verwendung des Begriffs der „Flugverbotszone“ die russischen Verhandlungspartner gegen eine politische und militärische Lösung in Syrien einnehmen könnte. Da nicht zuletzt unzählige Menschenleben davon abhängen, ob Russland sich von der nun geäußerten Absichtserklärung gebunden fühlt und bereitwillig in weitere Verhandlungen einsteigt, sollte die diplomatische Maxime gelten, feststehende Begriffe der Außen- und Militärpolitik besonders vorsichtig zu führen.

Die Forderung nach einer Flugverbotszone in Syrien ist bestenfalls schwammige Begrifflichkeit, andernfalls aber politische Kosmetik, frei nach dem Motto: ehe man überhaupt nichts macht, erklärt man eine Zone. Solcherart Aktionismus ist gefährlich, suggeriert er doch, dass risikofreie Patentlösungen für komplexe Konflikte vorliegen – weitere Planung nicht notwendig. Die Kanzlerin hat Recht, wenn sie sagt, dass die derzeit einzige Möglichkeit, die Bombardierung syrischer Städte zu verhindern, eine ausgehandelte Vereinbarung aller Konfliktparteien beziehungsweise ihrer Unterstützer ist. Eine solche Vereinbarung aber einfach als Flugverbotszone bezeichnen, ist nicht nur begrifflich falsch und diplomatisch ungeschickt, sondern politisch bedenklich.

GustavMeibauer-tnGustav Meibauer promoviert an der London School of Economics and Political Science zu US-Außenpolitik, militärischer Intervention und Flugverbotszonen.

 

4 Kommentare

  1. Vielen Dank für die begriffliche Klärung. Hat die Flugverbotszone im dargestellten Sinn dann überhaupt noch eine “Zukunft” als Instrument militärischer Intervention?

    • Vielen Dank fuer die Frage. Die Beantwortung haengt davon ab, wie Sie “Zukunft” verstehen (sehr akademisch, ich weiss) – und ist natuerlich (zumindest ein bisschen) Spekulation. Einerseits ist es, wie ich meine, unwahrscheinlich, dass in naechster Zeit eine Sicherheitsratsresolution mit Zustimmung Russlands irgendwo auf der Welt (nicht nur in Syrien) ein Flugverbotszonen-Mandat aussprechen wird, aus genannten Gruenden: eine neuerliche Flugverbotszone koennte etwa auch als Akzeptanz der libyschen Zone interpretiert werden. So gesehen ist die Flugverbotszone auf absehbare Zeit “tot”.

      Andererseits ist die Flugverbotszone durch explizite Erwaehnung in mehreren Resolutionen seit Mitte der 90er moeglicherweise langsam “standard language” in Sicherheitsratskreisen – es ist also wahrscheinlich, dass auch in zukuenftigen Krisen Flugverbotszonen zumindest weiter als Moeglichkeit in Verhandlungen unter den Rats-Mitgliedsstaaten erwaehnt werden. So gesehen bleibt die Flugverbotszone als Instrument der multilateralen Intervention “am Leben”.

      Ganz sicher wird die Flugverbotszone in den USA und anderen NATO-Partnern weiter im aussenpolitischen “Werkzeugkasten” bleiben. Mit zunehmender Technologisierung (Drohnen…), auch von nichtstaatlichen Akteuren, wird die Unterdrueckung feindlicher Luftkapazitaeten zu Zwecken der Intervention sogar eher noch an Bedeutung gewinnen – dann waere wohl auch die Sinnhaftigkeit der Verwendung von Flugverbotszonen in Konfliktgebieten neu zu ueberdenken.

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