Von Stefan Engert
Ich war zunächst so baff über Ihre Aussage, dass ich „zur Sicherheit“ noch mal in unserem Grundgesetz (GG) nachgeblättert habe – der 31. Auflage des GG in der Reihe Beck-Texte im dtv vom Februar 1994. Sie ist etwas älter und noch aus meinen Studienanfangszeiten, und sie wurde sieben Jahre vor 9/11 (2001) publiziert. Aber sie tut’s noch, da die Grundrechte – Artikel 1 bis 19 des Grundgesetzes (GG) – ja besonders geschützt sind und nur mit 2/3 Mehrheit in Bundestag und Bundesrat geändert werden können (Art. 1 und Art. 20 sowieso gar nicht). Also gibt es da grundsätzlich nicht viel Bewegung, weshalb ich in gutem Glauben davon ausgehe, dass das mit den Grundrechten auch heute noch in unserem Staat soweit aktuell ist. Zumal es sich ja durchaus um eine „ewig“ gemeinte, objektive Wertordnung unserer Gesellschaft handelt, die man nicht mal morgen einfach so ändert (vgl. „Lüth-Urteil“ des BVerfG vom Januar 1958). Jedenfalls steht da nichts von „Sicherheit“ – im Gegenteil: Das Sachverzeichnis oder Register des ganzen GG verweist überhaupt nur einmal auf diesen Begriff: „Sicherheit, Einordnung in ein System kollektiver- 24 II“, womit die Mitgliedschaft Deutschlands in der NATO gemeint ist. Aber Art. 24 fällt ja sowieso nicht unter die Grundrechte. Demgegenüber ist in jenem (Grundrechts-)Abschnitt I des GG sehr viel von „Freiheit“ die Rede: so ist z. B. Art. 2 ganz allein den Freiheitsrechten gewidmet, Art. 4, 5, 8, 9, 11 und 12 haben ebenfalls alle irgendwo „Freiheit“ im Titel. Wo wir gerade bei Grundrechten sind: Art. 10 garantiert die Unverletzlichkeit des Fernmeldegeheimnisses – ich komme später noch einmal darauf zurück. Und unter dem Stichwort „Super-Grundrecht“ habe ich auch nichts gefunden.