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von Philipp Offermann

 

In der Süddeutschen Zeitung tauchte am vergangenen Montag eine wirklich verblüffende Forderung auf. Der Dresdner Rechtsanwalt Thomas Giesen verstieg sich dort zum Ruf nach einem staatlichen Wissensmonopol, analog zur “mühsam erkämpften Errungenschaft” des Monopols auf legitime Gewaltanwendung. Das Netz “als unzensierter Raum, zugänglich für jeden und für alle noch so verdorbenen Inhalte” – mit dieser hippiesken Träumerei sei es doch nun wirklich einmal genug, so der ehemalige sächsische Datenchutzbeauftragte. Doch wohin ein solches staatliches Wissensmonopol führen kann, demonstrierte in diesen Tagen eindrucksvoll die britische Regierung durch die Festsetzung des Lebensgefährten von Enthüllungsjournalist Glenn Greenwald sowie die Zerstörung von Quellenmaterial des Guardian. Die Sicherheitsbehörden wollen also nicht nur alles wissen, sie wollen darüber verfügen, wer was zu wissen hat und auch die Konsequenzen aus diesem Wissen ungestört verfolgen. Damit gebärden sie sich schon jetzt wie ein Monopolist – und entlarven diese sicher gut gemeinte Idee als totalitäre Phantasie.

Von Stefan Engert

Ich war zunächst so baff über Ihre Aussage, dass ich „zur Sicherheit“ noch mal in unserem Grundgesetz (GG) nachgeblättert habe – der 31. Auflage des GG in der Reihe Beck-Texte im dtv vom Februar 1994. Sie ist etwas älter und noch aus meinen Studienanfangszeiten, und sie wurde sieben Jahre vor 9/11 (2001) publiziert. Aber sie tut’s noch, da die Grundrechte – Artikel 1 bis 19 des Grundgesetzes (GG) – ja besonders geschützt sind und nur mit 2/3 Mehrheit in Bundestag und Bundesrat geändert werden können (Art. 1 und Art. 20 sowieso gar nicht). Also gibt es da grundsätzlich nicht viel Bewegung, weshalb ich in gutem Glauben davon ausgehe, dass das mit den Grundrechten auch heute noch in unserem Staat soweit aktuell ist. Zumal es sich ja durchaus um eine „ewig“ gemeinte, objektive Wertordnung unserer Gesellschaft handelt, die man nicht mal morgen einfach so ändert (vgl. „Lüth-Urteil“ des BVerfG vom Januar 1958). Jedenfalls steht da nichts von „Sicherheit“ – im Gegenteil: Das Sachverzeichnis oder Register des ganzen GG verweist überhaupt nur einmal auf diesen Begriff: „Sicherheit, Einordnung in ein System kollektiver- 24 II“, womit die Mitgliedschaft Deutschlands in der NATO gemeint ist. Aber Art. 24 fällt ja sowieso nicht unter die Grundrechte. Demgegenüber ist in jenem (Grundrechts-)Abschnitt I des GG sehr viel von „Freiheit“ die Rede: so ist z. B. Art. 2 ganz allein den Freiheitsrechten gewidmet, Art. 4, 5, 8, 9, 11 und 12 haben ebenfalls alle irgendwo „Freiheit“ im Titel. Wo wir gerade bei Grundrechten sind: Art. 10 garantiert die Unverletzlichkeit des Fernmeldegeheimnisses – ich komme später noch einmal darauf zurück. Und unter dem Stichwort „Super-Grundrecht“ habe ich auch nichts gefunden.

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